Kein Neuwagen bei vorheriger Zulassung
Ein Autofahrer wollte einen Ferrari Testarossa kaufen. Da der Autohändler ein Fahrzeug in der gewünschten Farbe nicht vorrätig hatte, schlug er vor, den gewünschten Wagen in Holland zu besorgen. Da den Kaufinteressenten auch nicht störte, daß der importierte Wagen schon 200 sogenannte Werkskilometer gefahren wurde, schloß man einen Kaufvertrag mit dem Hinweis ‘Neufahrzeug mit Werkskilometern’. Der Kaufpreis betrug 285 000 DM.
Nach Lieferung und Bezahlung stellte sich heraus, daß der Wagen tatsächlich bereits 5 Monate zuvor zugelassen war. Der Käufer verlangte Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises.
Seine Klage hatte Erfolg. Das Gericht sah den gelieferten Ferrari entgegen der ausdrücklichen Zusicherung nicht als Neufahrzeug an. Daß das Fahrzeug vom ersten Fahrzeughalter tatsächlich nicht genutzt wurde, spielte hierbei keine Rolle. Insbesondere der Wiederverkaufswert hängt erheblich von der Zahl, der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Vorbesitzer ab. Ferner werden Fristen für die TüV- und Abgassonderuntersuchung bereits ab der erstmaligen Zulassung berechnet. Der Autohändler mußte den Kaufpreis zurückzahlen.
OLG Oldenburg vom 06.03.1996; Az.: II U 265/95