Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kein Markenschutz des Begriffs “Investment”
Ein EDV-Händler, der den Begriff „Investment“ als Marke für den Bereich Computer, Notebooks und sonstige Computerartikel hat registrieren lassen, kann aus diesem Markenrecht keine Ansprüche gegen eine Verwendung des Begriffs im Rahmen seiner ursprünglichen Bedeutung für Investitionen (im weitesten Sinne „Geldanlage“) geltend machen, da insoweit die Verwechslung mit der geschützten Marke ausgeschlossen ist. Der Begriff „Investment“ ist ein beschreibender Begriff, der wegen des Umfangs seiner Bedeutung markenrechtlich nicht unterscheidungskräftig ist.
Urteil des LG Köln vom 04.08.2005
84 O 22/05
JurPC Web-Dok. 157/2005