Käufer muss Wertsteigerung durch Nachbesserung erstatten
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer dem Verkäufer eineFrist zur Nacherfüllung einräumt. Das Landgericht Freiburg hat nun erstmalig zu der Frage Stellung genommen, ob der Verkäufer vom Käufer Wertersatz verlangen kann, wenn durch die Nachbesserung eine Wertsteigerung am Verkaufsgegenstand eintritt.
Der Käufer eines gebrauchten Wohnwagens hatte einen Mangel (Loch in der Außenhaut des Dachs) reklamiert. Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass der Händler zwar nicht für diesen Mangel, sondern für einen bei der Gelegenheit entdeckten Hagelschaden einzustehen hatte. Dieser Schaden war nur durch einen kompletten Austausch des Dachblechs behebbar, wodurch auch das ursprünglich beanstandete Loch beseitigt wurde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer die Wertsteigerung zu erstatten hat. Allerdings beschränkt sich die Ersatzpflicht nur auf die Materialkosten und den prozentualen Anteil, der auf den mitbeseitigten Schaden (hier Loch) entfallen ist.
Urteil des LG Freiburg vom 25.10.2005
3 S 129/05
DAR 2006, 329