Gebrauchtwagengeschäft mit anonymem Käufer
Ein Kaufinteressent sah sich einen von einem Händler im Internet angebotenen Pkw an. Ohne zu erkennen zu geben, dass der Wagen in Wirklichkeit von seinem Vater gekauft werden sollte, zahlte er 200 Euro an. Der Verkäufer stellte auf den angegebenen Nachnamen eine Quittung aus. Wenige Tage später holten Vater und Sohn den Pkw gegen Barzahlung ab. Wiederum kam nicht zur Sprache, wer eigentlich der Käufer war.
Später klagte der Vater gegen den Händler wegen eines von diesem (angeblich) verschwiegenen Unfallschadens. Das Oberlandesgericht Celle verneinte die Klagebefugnis des Vaters und wies die Klage ab. Da der Sohn seine Eigenschaft als bloßer Vertreter seines Vaters nicht preisgegeben hatte, kam der Kaufvertrag allein mit ihm zustande. Auch bei der Abwicklung eines Gebrauchtwagengeschäfts mittels Barzahlung ist der Verkäufer in der Regel daran interessiert zu wissen, wer das Auto kauft, da der Eigentumsübergang auch Folgen im Hinblick auf die Ummeldung und Neuzulassung des Fahrzeugs, also für Versicherungen und Steuern, hat. Im Ergebnis konnte der Vater keine eigenen Rechte aus dem Vertrag geltend machen.
Hinweis: Ausnahmsweise kann es dem Verkäufer bei einer kompletten Kaufabwicklung des Kaufvertrages über das Internet mit anschließender bloßer Abholung des Wagens egal sein, wer tatsächlich Käufer ist (so das LG Berlin, 16.10.2003, 30 O 340/03).
Urteil des OLG Celle vom 01.11.2006
7 U 55/06
OLGR Celle 2007, 209