Urteil
01.07.2008
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Irrtum eines Grundstückssachverständigen
Ein Steuerpflichtiger kann bei einer ohne sein eigenes Verschulden erst nach Erlass eines Steuerbescheids bekannt gewordenen Grundstücksbelastung die Änderung des von einem zu hohen Grundstückswert ausgehenden Bescheids verlangen. Beruht der ursprüngliche Irrtum darauf, dass ein Sachverständiger bei der Grundstücksbewertung eine wertmindernde Grundstücksbelastung übersehen hat, so muss sich der Steuerpflichtige das grobe Verschulden des Sachverständigen nicht als eigenes anrechnen lassen.
Urteil des BFH vom 17.11.2005
III R 44/04
Pressemitteilung des BFH