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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Umsatzsteuerpflicht, Irrtum

Umsatzsteuerpflicht, Irrtum

Ein Unternehmen beauftragte einen Immobilienmakler mit der Verwaltung einer Immobilie. Bei der Höhe der Vergütung gingen die Vertragsparteien davon aus, daß der Verwalter nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Für beide Seiten überraschend kam dann eine Steuernachforderung des Finanzamts über die Mehrwertsteuer. Der Verwalter verlangte daraufhin einen ‘Nachschlag’ von 15 % auf seine Vergütung. Der Auftraggeber weigerte sich.

Bei der Entscheidung über die Folgen eines gemeinsamen Irrtums, der sich hier auf die Umsatzsteuerpflicht des Verwalters bezog, ist zu berücksichtigen, in welchen Risikobereich der Irrtum fällt und welchem der Vertragspartner die unerwartete Belastung eher zugemutet werden kann. Nach diesen Grundsätzen paßte das OLG Nürnberg den Vertrag folgendermaßen an:

Der Eigentümer der Immobilie war im vorliegenden Fall zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die zusätzliche Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Verwaltergebühren war für ihn daher kein Schaden, da er diese als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Demgegenüber hätte der Verwalter eine Vergütungseinbuße in Höhe der Mehrwertsteuer hinnehmen müssen.

Ergebnis also: Das Unternehmen muß die Mehrwertsteuer nachzahlen.

Urteil des OLG Nürnberg vom 27.06.1995
1 U 1318/95

Betriebs-Berater 1995, 1924

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