Irreführung durch Füllanzeigen
Ein Zeitungsverlag druckte Firmeninserate auf verschiedenen Seiten zweifach ab. Dem Kunden wurde entsprechend dem Insertionsauftrag jedoch nur eine Annonce in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich kann der Abdruck unbestellter Anzeigen in einer Zeitung geeignet sein, mögliche Anzeigenkunden über den Umfang des bezahlten Anzeigenvolumens und damit die Einschätzung der Werbewirksamkeit der Zeitung durch andere Gewerbetreibende irrezuführen. Dies gilt jedoch nicht bei einem gelegentlich unbestellten Abdruck einzelner Werbeanzeigen. In derartigen Fällen können Gewerbetreibende davon ausgehen, daß Anzeigen in Werbeteilen stets bestellt und bezahlt wurden. Im konkreten Fall, in dem nur dreimal in einem Vierteljahr ein Doppelabdruck erfolgt war, verneinte das Gericht eine Irreführung.
Urteil des BGH vom 23.01.1997
I ZR 226/94
MDR 1997, 475