Irreführender Titel einer Programmzeitschrift
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg hat die Verwendung des Titels ‚TV-More‘ nicht nur Namensfunktion, sondern ist eine irreführende ’sprechende Kennzeichnung‘ im Sinne des § 3 UWG. Es ist nämlich davon auszugehen, daß zumindest nicht unerhebliche Teile des Publikums die pauschale Komparativwerbung (more=mehr) im Titel ‚TV-More‘ auch so verstehen, und annehmen, ‚TV-More‘ biete allgemein umfassend mehr als die Konkurrenzprodukte.
Die durch den Titel geweckte Vorstellung entspricht aber nicht den Tatsachen. Daß ‚TV-More‘ mehr redaktionellen Inhalt als die anderen Zeitschriften habe, ist dabei nicht ausschlaggebend. Bei anderen für eine Programmzeitschrift wesentlichen Leistungsmerkmalen, z.B. bei der Anzahl der abgedruckten Programme oder Sonderleistungen wie ‚Show-view‘ und ‚Hotline‘ gibt es nämlich Konkurrenzprodukte, die diese Leistungen ebenfalls erbringen. Eine Besserstellung durch den Zusatz ‚More‘ ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Urteil des OLG Hamburg vom 20.04.1995
3 U 290/94
NJW-RR 1995, 1444