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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Irreführende Vergleichswerbung mit Umsatzzahlen

Irreführende Vergleichswerbung mit Umsatzzahlen

Verwendet ein Unternehmen im Rahmen einer vergleichenden Werbung zur Darstellung seiner Marktstellung den Jahresumsatz, so muss zur Vermeidung irrtumsbedingter Fehlvorstellungen klargestellt werden, ob dabei der Netto- oder der Bruttoumsatz gemeint ist. Eine Verpflichtung zur Klarstellung dieser Bezugsgrößen besteht insbesondere dann, wenn das Unternehmen in der eigenen Selbstdarstellung abwechselnd Brutto- und Nettozahlen als Vergleichsgrößen heranzieht. Unterbleibt eine danach gebotene Klarstellung, stellt sich eine Werbung mit Umsatzzahlen in der Regel als missverständlich und damit wettbewerbswidrig dar.

Urteil des OLG Hamburg vom 31.01.2007
5 U 47/06
Pressemitteilung des OLG Hamburg

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