Irreführende Internetwerbung für Hotelzimmer
Eine Internetwerbung für Hotelzimmer unter Preisangabe mit einer Unter- und Obergrenze ist bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel für das Oberlandesgericht Schleswig jedenfalls dann irreführend, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht.
Ferner beanstandete das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV), da der Hotelier seiner Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, nicht nachgekommen war. In der Internetwerbung wurde für die angebotenen Hotelzimmer nicht offen gelegt, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale (z. B. Ausstattung mit Fernseher) in den Beherbergungspreis einfließen.
Urteil des OLG Schleswig vom 08.05.2007
6 U 73/06
OLGR Schleswig 2007, 523