Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Inzahlungnahme gebrauchter Möbel durch Einrichtungshaus

Inzahlungnahme gebrauchter Möbel durch Einrichtungshaus

Die Werbung eines Möbeleinzelhandelsunternehmens, das im Rahmen von “Polstermöbel-Rückkaufwochen” beim Neukauf von Polstergarnituren die Inzahlungnahme alter Möbel gegen Erstattung von bis zu 250 EUR in Aussicht stellt, ist nicht wettbewerbswidrig.
Dass solche Verkaufsangebote (noch) nicht branchenüblich sind, rechtfertigt – so das Oberlandesgericht Saarbrücken – nicht die Annahme einer unzulässigen Sonderveranstaltung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.03.2003

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