„Altwagen-Umweltaktion“
Die Automobilbranche versuchte in jüngster Vergangenheit, das Neuwagengeschäft mit sogenannten ‚Altwagen-Umweltaktionen‘ dadurch anzukurbeln, daß dem Kunden bei Erwerb eines Neufahrzeuges die Inzahlungnahme seines Altwagens zu einem Festpreis (meist 3.000 bis 4.000 DM) angeboten wurde und zwar unabhängig vom tatsächlichen Wert des Altwagens.
Gleich in zwei Entscheidungen kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, daß ein derartiges Werbeversprechen gegen das Rabattgesetz verstößt. Das Werbeangebot, daß tatsächlich der angegebene Preis für einen Altwagen gezahlt wird, und zwar auch dann, wenn dieses Fahrzeug tatsächlich nur einen Verkehrswert von wenigen Mark besitzt, ist als Ankündigung eines unzulässigen Preisnachlasses anzusehen und damit zugleich wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.03.1996; 6 U 159/95 und Urteil des OLG Köln vom 21.02.1996; 6 U 151/95