Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Internet: keine Irreführung durch Begriff “Auktion”
Im Internet werden inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher, auktionsähnlicher Verkaufsveranstaltungen angeboten, die sich vom Ablauf her von den gesetzlichen Anforderungen an eine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung zum Teil ganz erheblich unterscheiden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind die Begriffe “Auktion” und “Versteigerung”, sofern sie im Internet für derartige Verkaufsveranstaltungen verwendet werden, mittlerweile so vieldeutig geworden, dass ihre Verwendung nicht (mehr) als irreführend im Sinne von § 3 UWG angesehen werden kann.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 01.03.2001; Az.: 6 U 64/00 (nicht rechtskräftig)