Internet-Domain: Eingriff in das Namensrecht
Die deutsche Gemeinde „Bad Wildbad“ klagte erfolgreich gegen einen Internetanbieter, der für sich die Internet-Adresse „badwildbad.com“ hatte eintragen lassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe folgte einer Reihe von erfolgreichen Klagen von Städten und Gemeinden wegen der unbefugten Verwendung ihrer Städte- und Ortsnamen durch andere.
Das vorliegende Urteil befasste sich außerdem noch mit einer Reihe interessanter Detailfragen. So wies das Gericht darauf hin, es sei vollkommen unerheblich, dass die klagende Gemeinde bislang keine eigene Internet-Seite angemeldet hat. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich allein aus der Verletzung des Namensrechts. Unbeachtlich war für das Gericht ferner, dass der beanstandete Domainname die Top-Level-Domain „com“ (= kommerzieller Anbieter) als Zusatz enthielt. Die Gemeinde musste sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie ja immer noch die Möglichkeit habe, den Internet-Namen „badwildbad.de.“(„de“ für Deutschland) für sich zu beanspruchen. Dies wurde damit begründet, dass das Verhalten des Beklagten nicht deshalb einen Eingriff in das Namensrecht der Gemeinde darstellte, weil er dieser den Zugang zum Internet versperrt. Entscheidend war vielmehr, dass der beklagte Anbieter den Namen der Gemeinde namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzte und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung begründete. Schließlich änderte an der Entscheidung des Gerichts auch die Tatsache nichts, dass die beanstandete Domainbezeichnung auf einem Server (Internet-Großrechner) mit Sitz in den USA eingespeist wurde.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.06.1999
6 U 62/99
CR 1999, 783