“Ich bin doch nicht blöd” – Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit dem aus den Medien bekannten Werbeslogan ‘Ich bin doch nicht blöd. M.-Markt’ zu befassen. Das Gericht sah darin weder die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung noch eine herabsetzende Bezugnahme auf das Leistungsangebot konkurrierender Unternehmen.
Nach Einschätzung des Gerichts wird der Slogan ‘Ich bin doch nicht blöd’ vom Leser lediglich als Appell an sein Beurteilungsvermögen verstanden, sich mit der Preiswürdigkeit eines zuvor erworbenen Sortiments näher zu befassen. Eine darüberhinausgehende, umfassende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung , daß nur derjenige, der von dem Angebot des Elektromarktes Gebrauch macht, ‘nicht blöd ist’, hingegen die Interessenten, die ihren Bedarf bei Konkurrenzunternehmen decken, ‘blöd sind’, konnte darin nicht gesehen werden. Ob der Werbeslogan besonders originell ist, sei dahingestellt, unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist er jedoch nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.04.1997
6 U 124/96
WRP 1997, 865