Homepage urheberrechtlich geschützt
Einer Homepage kann wie einem Computerprogramm urheberrechtlicher Schutz zukommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe, d.h. einen gewissen künstlerischen Anspruch erreicht. Sind diese Anforderungen bei einer optisch und technisch sehr aufwendig und ansprechend gestalteten Internetseite erfüllt, ist das Werk gegen unzulässige Nachahmung und Verwendung geschützt.
So verurteilte das Landgericht München den Kunden zur Unterlassung der Verwendung einer Homepage, die eine Internetagentur für ihn erstellt hatte, wobei vereinbart war, dass eine Freischaltung erst nach vollständiger Bezahlung erfolgen darf.
Urteil des LG München I vom 11.11.2004
7 O 1888/04
Handelsblatt vom 08.06.2005