Keine Abkürzung des Vornamens bei Benutzerkennung auf Homepage zulässig
Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, bei Einzelfirmen den vollständigen Namen des Inhabers, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum).
Führt ein Unternehmer in seinem Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens auf, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Der Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht kommt durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht zu. Ein Verstoß ist daher in der Regel wettbewerbswidrig. Die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, bezweckt, dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber zu liefern, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage richten kann.
Beschluss des KG Berlin vom 13.02.2007
5 W 34/07
KGR Berlin 2007, 407