Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
“Heute knallt´s!” nicht beanstandet
Allein die Werbeankündigung eines Elektronikmarkts ‘Heute knallt´s!’ erweckt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Vorstellung, über die in der Werbung einzeln aufgeführten Sonderangebote hinaus würden noch andere Teile des Sortiments zu herabgesetzten Preisen angeboten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.11.1997
6 U 122/97
NJWE-WettbR 1998, 224