Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Herausgabe der Lohnabrechnung pfändbar
Ein Gläubiger hat ein besonderes Interesse, vom Schuldner Auskunft über dessen Arbeitseinkommen zu erhalten. Verweigert der Schuldner die Auskunft oder bestehen Zweifel an seinen Angaben, besteht auch die Möglichkeit, die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Aushändigung der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen zu pfänden. Der Arbeitgeber muss die Abrechnungen dann direkt dem Gläubiger aushändigen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig äußerte keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber einem Herausgabeanspruch der Lohnabrechnung.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 17.09.2004
IX ZB 235/04
ZAP EN-Nr. 470/2005