“Happy hours” – nicht im Einzelhandel
In Gaststätten und Restaurants sind seit längerem sogenannte ‘Happy hours’ mit ermäßigten Preisen üblich, um umsatzschwache Zeiten zu füllen. Derartige Aktionen sind jedoch dem Einzelhandel untersagt. Ein Lebensmittelunternehmen bot an verschiedenen Tagen für mehrere Stunden Produkte zu ‘absoluten Sonderpreisen’ an.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs werden durch diese Werbung Konsumenten dazu animiert, allein deshalb das Geschäft aufzusuchen, um in den Genuß der ‘Happy hour’-Vergünstigungen zu kommen. Im übrigen handelte es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung, da für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, warum in den angegebenen Zeiten (12 bis 20 Uhr bzw. 16 bis 20 Uhr) der Umsatz so schwach sei, daß ein besonderer Kaufanreiz geschaffen werden müsse.
Beschluß des BGH vom 26.03.1998; I ZR 177/97