Handelsregister-Einsichtsrecht umfasst auch Bankbelege
Nach § 9 Abs.1 HGB ist jedermann die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente zu Informationszwecken gestattet. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf das Handelsregister selbst, sondern auch auf die von der Gesellschaft zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Folglich können auch Bankbelege, die vom Geschäftsführer einer GmbH auf Anforderung durch das Registergericht zum Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals eingereicht wurden, eingesehen werden, um überprüfen zu können, ob die Gesellschafter ihrer Einlagepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006
15 W 47/06
OLGR Hamm 2007, 14