Haftung mehrerer Personen für Abschleppkosten
Muss ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf behördliche Anordnung abgeschleppt werden, haften grundsätzlich sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeuges für die Abschleppkosten. Handelt es sich hierbei um unterschiedliche Personen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, an wen sie sich mit ihrer Forderung hält. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Halter geltend macht, wenn sich der Fahrer angeblich im Ausland aufhält und die Forderung dort mangels eines entsprechenden internationalen Abkommens nicht vollstreckt werden kann.
Urteil des FG Berlin vom 14.07.2000; Az.: 11 A 356/97