Haftung für redaktionelle Werbung,
Unternehmen haben naturgemäß ein großes Interesse daran, daß über ihr Unternehmen oder ihre Produkte in den redaktionellen Teilen von Presseorganen berichtet wird. Wie sieht es jedoch mit der Haftung aus, wenn in einem Presseartikel unrichtig oder irreführend informiert wird?
Die Tatsache, daß ein Gewerbetreibender der Presse gezielt Informationen über seine Produkte oder Dienstleistungen zukommen läßt, begründet für sich noch keine wettbewerbsrechtliche (Mit-) Haftung für eine unzulässige werbende Berichterstattung der eigenverantwortlich handelnden Presse.
Sofern die der Presse zugeleiteten Informationen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind, kommt eine Haftung des werbenden Unternehmens für einen wettbewerbswidrigen, redaktionellen Beitrag nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Pressunternehmen die Produktinformation gezielt zur Veröffentlichung oder in einer Weise hat zukommen lassen, die die Annahme nahelegt, daß über das Produkt in einem redaktionellen Beitrag berichtet wird. Nur wenn das werbende Unternehmen nach den Umständen des Falls damit hätte rechnen müssen, daß seine Informationen verfälscht und somit irreführend oder in einer sonstigen wettbewerbsrechtlich unzulässigen Form in dem Presseorgan erscheinen, kann es zur Haftung herangezogen werden. Hat sich in einem solchen Fall das Unternehmen nicht die überprüfung des Artikels vor dessen Erscheinen vorbehalten, so ist ihm wettbewerbsrechtliche Mitverantwortung anzulasten. Der Umstand, daß ein Unternehmen dem Verlag mit einer Informationsmappe und den darin enthaltenen Fotos werbemäßig aufbereitetes Material zur Verfügung gestellt hat, reicht hierfür nicht aus.
Hinweis: In Zweifelsfällen sollte ein Unternehmen grundsätzlich um einen Vorabdruck des zur Veröffentlichung anstehenden Artikels bitten.
Urteil des BGH vom 19.09.1996
1 ZR 130/94
Der Betrieb 1997, 163