Haftung für Falschberatung (Fokker)
Als der niederländische Flugzeughersteller Fokker nach dem Rückzug des Hauptanteilseigners Daimler-Benz im Jahre 1993 in Konkurs ging, verloren auch eine Reihe von Privatleuten ihre gesamte Geldanlage. In mehreren Gerichtsverfahren wurden Banken zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt, weil sie Privatanlegern die Fokker-Aktien noch kurz vor dem Niedergang des traditionsreichen Unternehmens empfohlen hatten. Einer der Fälle landete nun beim Bundesgerichtshof.
Die Karlsruher Richter vertraten zur Frage der Haftung der Banken wegen Falschberatung eine differenzierte Auffassung: Die Empfehlung der Fokker-Anleihe war bei einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993 noch anlegergerecht, nicht aber bei einem Investor, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünschte. Die Bezeichnung des Risikos der Fokker-Aktie als “tragbar” war nach Auffassung des Gerichts im Oktober 1993 gerechtfertigt. Der Fall wurde wieder an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, zurückverwiesen, wo nun zu klären ist, ob der geschädigte Anleger – wie von ihm behauptet – tatsächlich eine sichere, konservative Anlage gewünscht hatte.
Hinweis: Um eine eventuelle Falschberatung später leichter nachweisen zu können, sollten sich Anleger ihren Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage vom Anlageberater stets schriftlich bestätigen lassen.
Urteil des BGH vom 09.05.2000
XI ZR 159/99
Betriebs-Berater 2000, 1542