Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung gegenüber Bank
Ein GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 GmbHG). Bei einer unterlassenen oder verzögerten Insolvenzanmeldung haftet der Gesellschafter persönlich für den bei den Gläubigern entstandenen Schaden. Hinsichtlich des Gläubigerschadens ist zwischen Alt- und Neugläubiger zu unterscheiden. Die Haftung gegenüber Altgläubigern ist auf den Betrag beschränkt, um den sich die Masse und damit die Quote infolge der Insolvenzverschleppung verringert hat. Gegenüber Neugläubigern haftet der Geschäftsführer jedoch auf den Ersatz des vollen Schadens, der dadurch entstanden ist, dass trotz Insolvenzreife noch Rechtsgeschäfte getätigt wurden.
Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist als Neugläubigerin anzusehen. Soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen (Kontokorrentkredit) im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht, haftet der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer für den gesamten Differenzschaden.
Urteil des BGH vom 05.02.2007
II ZR 234/05
NZG 2007, 347
BGHR 2007, 561