Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Beratungsfehler
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet der Gesellschaft grundsätzlich nicht für die von ihm durch eine schuldhaft fehlerhafte Kapitalanlageberatung eines Kunden verursachte Schadensersatzverpflichtung. Das gilt selbst dann, wenn es durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Kunden zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder zur Insolvenz der GmbH kommt. Demzufolge kann auch ein Gläubiger der GmbH einen angeblichen Regressanspruch der GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer nicht pfänden.
Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob eine Haftung des Alleingesellschafters gegenüber der GmbH dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine existenzgefährdende Maßnahme handelt. Gemeint sind damit in erster Linie Maßnahmen, durch die der Gesellschaft zum Nachteil ihrer Gläubiger unter Missachtung der Regeln einer geordneten Liquidation die für ihr überleben wesentlichen Vermögenswerte entzogen werden, oder auch Geschäfte mit spekulativem Charakter, deren Risiken außer Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft stehen und im Fall des Risikoeintritts die Gläubiger treffen müssen. Derartiges war im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Da danach ein Regressanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer nicht bestand, ging dessen Pfändung durch den Gläubiger der GmbH ins Leere.
Urteil des BGH vom 31.01.2000
II ZR 189/99
ZIP 2000, 493
ZAP EN-Nr. 280/2000
NJW 2000, 1571