Hände weg von riskanten “Währungsswapgeschäften”
Um die Zinsbelastung für ein Darlehen zu senken, vereinbarten die verantwortlichen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) mit der darlehensgebenden Bank einen Zinssatz- und Währungstausch. Danach sollte das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden. Nachdem der Yen aber gegenüber der DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) stark angestiegen war, wurde die Bedienung des Darlehens für die AG erheblich teurer als nach der ursprünglichen Darlehensvereinbarung.
Derartige Währungsswapvereinbarungen sind bekanntlich äußerst riskante Spekulationsgeschäfte. Wählen AG-Vorstände diesen Weg, verstoßen sie gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und haften der Gesellschaft persönlich für den eingetretenen Schaden.
Urteil des LG München I vom 20.10.2005
5HK O 22188/03
Pressemitteilung des LG München I