Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Hände weg von riskanten “Währungsswapgeschäften”

Hände weg von riskanten “Währungsswapgeschäften”

Um die Zinsbelastung für ein Darlehen zu senken, vereinbarten die verantwortlichen Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) mit der darlehensgebenden Bank einen Zinssatz- und Währungstausch. Danach sollte das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden. Nachdem der Yen aber gegenüber der DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) stark angestiegen war, wurde die Bedienung des Darlehens für die AG erheblich teurer als nach der ursprünglichen Darlehensvereinbarung.

Derartige Währungsswapvereinbarungen sind bekanntlich äußerst riskante Spekulationsgeschäfte. Wählen AG-Vorstände diesen Weg, verstoßen sie gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und haften der Gesellschaft persönlich für den eingetretenen Schaden.

Urteil des LG München I vom 20.10.2005

5HK O 22188/03

Pressemitteilung des LG München I

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