Hände weg von “amtlicher” Widerrufsbelehrung
Der Gesetzgeber hat für die Belehrung über das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine offizielle Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen. Die Gerichte halten den Mustertext insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Beginns der Widerrufsfrist für fehlerhaft. Das Landgericht Köln weist – wie bereits vorher mehrere andere Gerichte – darauf hin, dass sich der Verwender der fehlerhaften und damit wettbewerbswidrigen Widerrufsbelehrung nicht darauf berufen kann, er habe den „amtlichen“ Text übernommen und auf dessen rechtliche Korrektheit vertraut.
Rechtanwälte raten daher dringend dazu, von der durch den Gesetzgeber vorgeschlagenen Widerrufsbelehrung die Hände zu lassen.
Beschluss des LG Köln vom 20.03.2007
31 O 13/07