Versteigerung gebrauchter Medikamente verboten
Der Onlinevertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird mit Einschränkungen mittlerweile auch von deutschen Gerichten gebilligt. Dem Handel mit „gebrauchten“ Medikamenten schob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch einen Riegel vor. Der Vertrieb derartiger Medikamente über Auktionsplattformen im Internet verstößt gegen zwingende Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (§ 43 I 2 AMG) und ist daher verboten. Dies gilt gleichermaßen für Händler und Privatpersonen.
Anmerkungen: Angesichts der drohenden Gesundheitsgefahren ist die Entscheidung wohl uneingeschränkt zu begrüßen. Bei der größten Auktionsplattform eBay sind derartige Geschäfte laut Teilnahmebedingungen ohnehin untersagt.
Urteil des VGH München vom 10.10.2005
25 CS 05.1427
NJW Heft 51/2005, Seite X