Grundstückskauf: Schadensersatz bei Rechtsmangel
Eine Investorengruppe kaufte ein großes gewerblich benutztes Grundstück für knapp 5.000.000 DM. Eine Teilfläche war an einen Auto- und Reifenservice vermietet. Nach dem vom Verkäufer vorgelegten Mietvertrag sollte das Mietverhältnis im darauf folgenden Jahr enden. Ferner war ein Optionsrecht auf Verlängerung des Mietverhältnisses um einmal fünf Jahre enthalten. Später erfuhren die Käufer, dass der Verkäufer noch kurz vor Vertragsschluss dem Mieter eine weitere Option auf Verlängerung des Vertrages um weitere fünf Jahre eingeräumt hatte. Da Einigungsversuche mit dem Mieter über einen vorzeitigen Auszug scheiterten, verlangten die Käufer eine Minderung des Kaufpreises.
Der Bundesgerichtshof ließ keinen Zweifel daran, dass die Mietoption zu Gunsten des Mieters den Wert des Grundstücks erheblich minderte. Da es die Käufer jedoch versäumt hatten, dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung mit Ablehnungsandrohung zu setzen, kamen Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht. Die Karlsruher Richter sprachen den Käufern jedoch Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, da der Verkäufer die Optionsverlängerung arglistig verschwiegen hatte. In Kenntnis dieser weiteren Option hätten die Käufer den Vertrag nur zu günstigeren Konditionen abgeschlossen. Entscheidend für die Minderung des Kaufpreises ist, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der verheimlichten Umstände verhalten hätte. Danach war der Einwand des Verkäufers, er hätte sich keinesfalls auf einen niedrigeren Preis eingelassen, unbeachtlich. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Feststellung des Minderungsbetrages an die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Karlsruhe – zurück.
Urteil des BGH vom 06.04.2001; Az.: V ZR 394/99