GmbH-Gründung: verdeckte Sacheinlage
Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die verdeckte Sacheinlage kommt einer Bareinzahlung keine Erfüllungswirkung zu, wenn sie der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dient.
Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach einem Urteil des Landgerichts Dresden dann vor, wenn ein GmbH-Gesellschafter die in bar zu erbringende Stammeinlage zwar leistet, aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch rückständige Mieten für Gewerberäume an die Eltern der Gesellschafter gezahlt hat.
Urteil des LG Dresden vom 16.11.2000; Az.: 46 O 32/00