Gewinnspiel und Verkaufsveranstaltung
Ein Weinhändler veranstaltete für seine Kunden ein Gewinnspiel. Auf den Teilnahmescheinen wurde als Hauptgewinn ein einwöchiger Ferienaufenthalt für zwei Erwachsene und zwei Kinder in ausgewählten Ferienanlagen in Deutschland, österreich oder Spanien angekündigt.
Der Gewinner erhielt einen Gutschein, auf dem sich folgender Hinweis befand: ‚Während Ihres Urlaubs stellen wir Ihnen kostenlos und völlig unverbindlich ein neues faszinierendes Urlaubssystem vor (Dauer ca. 2 Stunden).‘
Das Oberlandesgericht Koblenz beanstandete auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig. Gewinnspiele sind zulässig, soweit nicht die Teilnehmer über den Wert der Gewinne irregeführt werden. Hauptgewinn sollte hier eine Ferienreise sein. In Wirklichkeit wurde durch die eingeplante Verkaufsveranstaltung eine Verkaufsreise angeboten. Hierauf hätte der Veranstalter vorher hinweisen müssen. Unerheblich war für das Gericht im übrigen, daß die Verkaufsveranstaltung gegenüber der gesamten Reisedauer zeitlich weitgehend in den Hintergrund trat.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.05.1996
4 U 932/95
RdW 1997, 218