Gesetzgeber untersagt Handel mit Belegen
Bei den in Internetauktionen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind der Fantasie bekanntlich keine Grenzen gesetzt. Bisweilen wird dabei jedoch der Rahmen des Erlaubten überschritten. So wird beispielsweise mit „steuerlich absetzbaren“ Rechnungen und Quittungen gehandelt. Macht der Steuerpflichtige derartige Belege steuerlich geltend, ist dies selbstverständlich strafbar.
Aber auch die Anbieter dieser Unterlagen kommen jetzt nicht mehr ungeschoren davon. Seit 1.1.2005 stellt die geänderte Abgabenordnung (AO) das entgeltliche Inverkehrbringen von Belegen unter Strafe. Wer erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Hinweis: Die Auktionshäuser sind verpflichtet, den Ermittlungsbehörden Namen der unseriösen Anbieter bekannt zu geben.