Geschäftsführerhaftung bei Zahlung nicht fälliger Forderungen
Nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz haftet der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auch, wenn er auf nicht fällige Forderungen Zahlungen leistet und hierdurch der Gesellschaft einen Schaden zufügt. Ein solches Verhalten verstößt gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes, der zunächst das Wohl seiner Gesellschaft im Auge hat. Auch im Fall eines Interessenkonflikts – der Geschäftsführer der GmbH war auch Geschäftsführer des Geldempfängers – hat der Geschäftsführer stets vorrangig die Interessen der Gesellschaft, für die er als Geschäftsführer tätig wird, zu beachten.Der Geschäftsführer trägt im Rahmen seiner Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre oder dass ihm die Einhaltung des Sorgfaltsgebots unverschuldet unmöglich war.
Urteil des OLG Koblenz vom 12.05.1999,1 U 1649/97,NJW-RR 2000, 483