Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Geschäftsführerhaftung – Konkursanmeldung

Geschäftsführerhaftung – Konkursanmeldung

Eine GmbH, die mit Mineralölprodukten handelte, hatte zwei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt. Die beiden teilten zwei getrennte Geschäftsbereiche intern jeweils eigenverantwortlich auf.

Obwohl die Geschäfte schlecht liefen, schaffte der für den Auslandsbereich zuständige Geschäftsführer ganz erhebliche Beträge beiseite und stürzt das Unternehmen so in den Ruin. Es musste Konkurs angemeldet werden. Der für die Misere verantwortliche Geschäftsführer setzte sich ins Ausland ab.

Der Konkursverwalter verklagte den anderen Geschäftsführer mit der Begründung, es sei zu spät Konkursantrag gestellt worden (§ 64 GmbH Gesetz), daher sei den Gläubigern Schaden entstanden.

An der verspäteten Stellung des Konkursantrags bestand kein Zweifel. Mit seinem Vorbringen, er habe keinen Einblick in den Geschäftsbereich des Geschäftspartners gehabt, fand der verklagte Geschäftsführer vor dem BGH kein Gehör. Die interne Aufgabenaufteilung ,so die Richter, konnte diesen nicht von seinen Geschäftsführerpflichten entbinden. Er hätte seinen Kollegen (besser) kontrollieren müssen.

Urteil des BGH (II ZR 81/92)

RdW 1994, 691, Heft 22

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