Geschäftsführerhaftung: Sanierungsberatung trotz Insolvenzreife
Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG verbietet dem Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig. Er muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwendigen Sanierungsbemühungen zulasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Nach diesen Grundsätzen darf der Geschäftsführer an einen Sanierungsberater nur dann ein Honorar aus dem Gesellschaftsvermögen zahlen, wenn diesem eine angemessene, den Interessen der Gläubigergemeinschaft entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Sind von vornherein alle Sanierungsmaßnahmen aussichtslos, muss der die Zahlung veranlassende Geschäftsführer das Honorar an die Gesellschaft beziehungsweise deren Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Beschluss des BGH vom 05.02.2007
II ZR 51/06
BGHR 2007, 968