Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gerichtszuständigkeit bei Miete eines ausländischen Ferienhauses

Gerichtszuständigkeit bei Miete eines ausländischen Ferienhauses

Ein deutscher Urlauber mietete durch Vermittlung eines deutschen Reiseveranstalters für mehrere Wochen ein Ferienhaus in Dänemark. Eigentümer des Feriendomizils war ein Däne. Nach Beendigung des Aufenthalts kam es zum Streit wegen angeblicher Beschädigungen an dem Haus. Der Reiseveranstalter klagte gegen seinen Kunden vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. Mit der Frage, welches Gericht für derartige Ansprüche zuständig ist, musste sich schließlich der Europäische Gerichtshof befassen, der hierzu folgende Grundsätze aufstellte:
Für Klagen, die Ansprüche aus der Vermietung unbeweglicher Sachen (Wohnungen, Häuser) betreffen, ist ausschließlich das Gericht am Ort des Mietobjekts zuständig. Eine Ausnahme gilt seit 1989 für Ferienwohnungen, wenn Eigentümer und Mieter ihren Wohnsitz im selben Staat haben. über Ansprüche eines deutschen Eigentümers eines Ferienhauses in Dänemark oder Italien kann in Deutschland Klage erhoben werden, wenn auch der Mieter seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Da hier jedoch Eigentümer des Ferienhauses ein Däne war, war für den Rechtsstreit ausschließlich ein dänisches Gericht zuständig. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass der Urlauber in Deutschland ein Reisebüro eingeschaltet hatte, da dieses den Mietvertrag über das Ferienhauses lediglich vermittelt hatte.

Urteil des EuGH vom 27.01.2000
C-8/98

ZMR 2000, 275; RdW 2000, 667

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