Gerichtszuständigkeit bei Klage gegen „Limited“
Englische Gesellschaften in der Rechtsform der „Limited“ erfreuen sich insbesondere wegen der geringen Gründungsformalitäten und -kosten auch bei deutschen Unternehmen zunehmender Beliebtheit. Das Bayrische Oberste Landesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesellschaften vor deutschen Gerichten verklagt werden können. Das hängt entscheidend davon ab, ob das Unternehmen seinen Sitz (auch) in Deutschland hat.
Eine nach englischem Recht gegründete „Limited“ hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann also nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.
Beschluss des BayObLG vom 03.08.2005
1Z AR 147/05
ZAP EN-Nr. 76/2006