Gerichtszuständigkeit bei Auskunftserzwingungsverfahren
Hat das Landgericht über das Auskunftsbegehren eines Gesellschafters gemäss § 51a GmbHG sachlich durch Urteil im Zivilprozess entschieden und dabei die ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§51b Satz 1 GmbHG) übertragen, findet in dem Verfahren über die dagegen eingelegte Berufung § 17a Abs. 5 GVG entsprechend Anwendung. Diese Vorschrift besagt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Der Zulässigkeit der Berufung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil getroffen hat.
Urteil des OLG Hamm vom 12.01.1998
8 U 103/97
NJW Heft 3/1999, Seite VIII