Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam
Im geschäftlichen Rechtsverkehr verwenden die Vertragsparteien in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) häufig Klauseln, wonach der Erfüllungs- (Zahlungs-)Ort der zuständige Gerichtsstand für eventuelle Rechtsstreitigkeiten sein soll.
Das Landgericht Karlsruhe erklärte nun eine derartige in den AGB eines Autozubehörherstellers verwendete Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam, obwohl der Vertragspartner Vollkaufmann ist.
Die Entscheidung ist nicht unumstritten (anders lautendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.06.1995, 4 U 217/94 Zuschießklausel).
Hinweis: Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr sind derartige Gerichtsstandsvereinbarungen im AGB grundsätzlich unwirksam.
Beschluss des LG Karlsruhe vom 31.10.1995
12 O 492/95
NJW 1996, 1417