Gericht fordert Abmahnung durch Hausjuristen
Die Anwaltsgebühren, die für Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes anfallen, sind auch bei geringeren Streitwerten nicht unerheblich. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung müssen vom Abgemahnten jedoch nur dann erstattet werden, , wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren bzw. die Klagepartei sie als erforderlich erachten durfte. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn es sich um Abmahnungen handelt, die in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle ausgesprochen werden, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich nicht besonders schwierig ist und die Abmahnungen im Wesentlichen gleich lautend und mit Hilfe von Textbausteinen erstellt sind.
Hier ist es insbesondere größeren Unternehmen zuzumuten, die Abmahnungen durch die im Hause verfügbare Rechtsabteilung vornehmen zu lassen, ohne fremde Rechtsanwälte einzuschalten. Dass das Abmahnwesen nicht zum Kerngeschäft des betreffenden Unternehmens gehört, ist dabei unerheblich, zumal Nachteile durch die Verfahrensführung seitens der Hausjuristen nicht zu erwarten sind.
Urteil des AG Ebersberg vom 11.10.2004
2 C 719/04
JurPC Web-Dok. 21/2006