Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einmalige Abmahnung genügt

Einmalige Abmahnung genügt

Nach dem deutschen Wettbewerbsrecht gibt nur derjenige Veranlassung zur Klage, der auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert. Nur dann hat er auch die Kosten eines wegen Wettbewerbsverstoßes eingeleiteten Gerichtsverfahrens zu tragen. Wurde ein Gewerbetreibender schon einmal wegen einer unzulässigen Werbung abgemahnt und hat er eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, bedarf es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig keiner erneuten Abmahnung mehr, wenn der bereits Abgemahnte den Wettbewerbsverstoß nach ca. einem halben Jahr wiederholt. In diesem Fall ist der Verletzte berechtigt, ohne weitere Abmahnung eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Der Verletzer hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Hinweis: Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Köln auch in einem derartigen Fall eine erneute Abmahnung für obligatorisch (Aktenzeichen 6 W 123/86).

Urteil des OLG Schleswig; Az.: 6 W 34/00

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