Gebrauchtwagenkauf: mangelhafte Tieferlegung
Bietet ein Gebrauchtwagenverkäufer einen tiefer gelegten Pkw zum Verkauf an, muss er den Käufer ungefragt darauf hinweisen, dass ein Teil der Tieferlegung nicht vom TüV abgenommen ist. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz klar und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz. Er hatte dem Käufer wahrheitswidrig versichert, der Wagen sei ordnungsgemäß tiefer gelegt. In Wirklichkeit waren wesentliche Fahrwerksänderungen wie die Kürzung der Tragwerksfedern nicht vom TüV-Prüfer abgenommen worden. Dies führte zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Die Tieferlegung führte überdies zu erheblichen Sicherheitsmängeln, da die Winterreifen an der Karosserie schleiften.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.12.2003
12 U 444/99
NJW Heft 9/2004, Seite IX
Urteil des OLG Koblenz vom 15.12.2003