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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“GbRmbH” unzulässig

“GbRmbH” unzulässig

Im Prinzip besteht die Möglichkeit, die Haftung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu beschränken. Dies geschieht in der Regel durch Beschränkung der Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Eine derartige Haftungsbeschränkung muss jedoch für den Geschäftspartner erkennbar sein. Gelegentlich wird versucht, das Haftungslimit einfach durch die Wahl der Bezeichnung ‘GbRmbH’ zu erreichen.

Eine derartige Firmierung als GbR mit beschränkter Haftung ist nach einer Entscheidung des OLG München jedoch unzulässig, weil dadurch ein für eine GmbH notwendiger Firmenbestandteil ‘mbH’ übernommen wird. Da die Abkürzung ‘GbR’ keine allgemein übliche Abkürzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt, die nahezu allen angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Identifizierung des Gesellschaftstyps ermöglicht, besteht die Gefahr, dass die gewählte Firmierung ‘GbRmbH’ mit der einer GmbH verwechselt wird. Dies verstösst gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG:

Beschluss des OLG München vom 27.08.1998
29 W 2437/98
Der Betrieb 1998, 2012
ZIP 1998,1800

so auch Beschluss des BayObLG vom 24.9.1998 – 3 Z BR 58/98 –
RdW 1999, 48
ZIP 1998, 1959

zur Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung:
Urteil des OLG Jena vom 28.4.1998
– 3 U 580/97 – RdW 1999, 48

NJW-RR 1998, 1493

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