Fristversäumnis wegen angeblicher Postverzögerung
Ein Steuerpflichtiger legte gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, der allerdings erst fünf Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt einging. Das Finanzamt wies den Einspruch als verspätet zurück.
Der Mann beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, er habe den angefochtenen Bescheid mit mehreren Tagen Verspätung durch die Post erhalten. Woran das lag, wisse er nicht. Das Finanzamt solle ermitteln, ob auch in diesem Fall, wie schon häufig, die Post verspätet zugestellt wurde.
Dieser vage Hinweis auf unregelmäßige Postlaufzeiten genügte dem Finanzgericht nicht. Der Steuerpflichtige hätte vielmehr konkrete Umstände darlegen müssen, nach denen der spätere Zugang des Steuerbescheides glaubhaft erschienen wäre. Es blieb daher dabei: Der Einspruch war verspätet.
Urteil des FG Niedersachsen
XII 96/96
NJW Heft 11/97, Seite XXXVIII