Fristversäumnis durch Verzögerung bei Briefbeförderung
Versäumt ein Bürger eine Frist (hier: Berufungseinlegung), können ihm Verzögerungen bei der Briefbeförderung nicht angelastet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Absender eines Briefes darf davon ausgehen, dass das Schreiben am nächsten Tag beim Empfänger eingeht. Im Verantwortungsbereich des Bürgers liegt es daher lediglich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Nur bei berechtigten Zweifeln ist eine Auskunft der Post einzuholen, wie lange die Postlaufzeit nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen zu bemessen ist. Verzögerungen, die auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Post – etwa vor Feiertagen – beruhen, sind dabei unbeachtlich.
Urteil des BVerfG
1 BvR 762/99
Pressemitteilung des BVerfG vom 11.11.1999
MDR Heft 24/1999, Seite R11