Fitnessstudio-Vertragsverlängerung wirksam
Die von Fitnessstudios verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind seit Jahren häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, die zumeist zu Gunsten der Verbraucher ausgehen.
Nun stand erneut eine Vertragsklausel auf dem Prüfstand, wie sie in einer Vielzahl von Verträgen verwendet wird: ‚Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird.‘
In letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof, dass derartige Klauseln den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Solche Vereinbarungen sind daher wirksam. Der Kunde muss auf die Einhaltung der Kündigungsfristen achten.
Urteil des BGH vom 04.12.1996
XII ZR 193/95
Betriebs-Berater 1997, 386; NJW 1997, 739