Fehlende Unterschrift bei Leasingvertrag führt zur Nichtigkeit
Bei Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages mit einem Verbraucher oder einem diesem gleichstehenden Existenzgründer (§ 507 BGB) ist zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform die Unterzeichnung der Vertragserklärung durch den Leasinggeber unerlässlich. Fehltdie Unterschrift zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages, ist der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages die Unterzeichnung nach Ablauf der Bindungsfrist von vier bzw. sechs Wochen vom Leasinggeber nachgeholt wird. In einem solchen Fall ist der Leasingvertrag von Anfang an nichtig.
Urteil des OLG Rostock vom 05.07.2005
3 U 191/04
OLGR Rostock 2005, 889
ZAP EN-Nr. 65/2006