Befristete Bindung an Kreditantrag
Ein Bankkunde stellte zur Finanzierung eines Bauvorhabens am 23.06.1992 bei einer Hypothekenbank einen Kreditantrag. Der Antrag wurde von der Bank am 21.07.1992 gegengekennzeichnet und einige Zeit später an den Kunden zurückgeschickt. Der Bankkunde nahm den Kredit jedoch nicht in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass sein Kreditantrag von der Bank zu spät angenommen wurde. Demgegenüber berief sich die Hypothekenbank auf folgende Klausel in den allgemeinen Kreditbedingungen:
‘Der Darlehensnehmer ist an diese Erklärung bis zur Gegenkennzeichnung durch die Bank, spätestens bis vier Wochen ab Datum seiner Unterschrift gebunden. Die Frist verlängert sich, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen, um bis zu zwei Wochen nach Eingang dieser Unterlagen bei der Bank’. Das Oberlandesgericht Naumburg aber teilte die Auffassung des Kreditnehmers. Die von der Bank verwendete Klausel war insgesamt unwirksam. Die in der Klausel vereinbarte Vier-Wochen-Frist war nicht hinreichend bestimmt, da für den Kunden nicht ersichtlich war, wann die Gegenkennzeichnung durch die Bank erfolgte. Wann die Unterschrift unter dem Vertrag geleistet wurde, konnte der Bankkunde nämlich erst dann erfahren, als ihm der gegengekennzeichnete Kreditantrag zugegangen war.
Auch die Wirksamkeit der weiteren Zwei-Wochen-Frist scheiterte an der fehlenden Bestimmbarkeit für den Kunden, da ihr Beginn ausschliesslich von einem Ereignis in der Einflusssphäre der Bank abhing. Wegen der Unwirksamkeit der Vertragsklausel war die gesetzliche Regelung des § 147 Absatz 2 BGB anzuwenden. Danach kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort im allgemeinen erwarten darf. Im vorliegenden Fall hielten die Richter eine Annahmefrist von höchstens vier Wochen für angemessen. Da die Annahmeerklärung der Bank jedoch nach diesem Zeitraum beim Kunden einging, konnte dadurch kein wirksamer Darlehensvertrag zustande kommen.
Urteil des OLG Naumburg vom 19.08.1997
XI U 31/96
MDR 1998, 854
RdW 1998, 565