Falsche Parteibezeichnung im Prozess
Die Bezeichnung des Beklagten in einer Klageschrift oder des Antragsgegners in einem Mahnbescheid ist auslegungsfähig. Bei unrichtiger äusserer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Daher ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unschädlich, wenn bei einer Klage oder einem Mahnbescheid gegen eine Personengesellschaft ein unzutreffender Inhaber angegeben wird, da die Personengesellschaft parteifähig ist und deshalb unter ihrem Namen verklagt werden kann.
Anders verhält es sich bei der Firma eines Einzelkaufmanns. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht verklagt werden. Die Firma eines Einzelkaufmanns ist nur der Name, unter der ein Kaufmann seine Geschäft betreibt.
Urteil des BGH vom 03.02.1999
VIII ZB 35/98 (OLG Hamm)
ZIP 1999, 619